Die Holzernte im Stücklohn nach § 15
MTW und
MTW-O erfolgt nach dem Erweiterten Sortentarif vom 03. Mai 1979 in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrags Nr. 17 und Nr. 5 vom 19 September 2000.
Erfordert ein Hieb voraussichtlich weniger als 32 Arbeitsstunden, erfolgt die Entlohnung der Holzerntearbeiten im
HEZ bzw
HEZ-O.
Zum Tarifvertrag für die Entlohnung der Stücklohnarbeiten nach
EST
und
EST-O gehören maßgeblich die Anlagen deren richtige Anwendung eine korrekte Herleitung der Vorgabezeiten ermöglicht.
Anlagen zum EST/EST-O:
Anlage 1: Standardarbeitsverfahren und Anforderungen an die Ausführung der Holzerntearbeiten
Anlage 2: Ablaufabschnitte in den einzelnen Aufarbeitungsverfahren
Anlage 3: Aufnahmeanweisung
Anlage 4: Zeittabellen für Arbeiter und Motorsäge
Anlage 5: Zuschläge und Abschlag für HiebsmerkmaleDie
Geldfaktoren (aus denen auch die
EST Geldtafeln erstellt werden) für Arbeiter und Motorsäge sind im Lohntarifvertrag für Waldarbeiter
(
LTW und
LTW-O) vereinbart.
Bei der Motorsägenentschädigung ist zu beachten, dass der
gültige Entschädigungssatz aufgrund seiner halbjährigen Aktualisierung von der obigen Fassung des Lohntarifvertrages abweichen kann.